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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) Team Riegler Versicherungsmakler GmbH – Fassung 12/2021

 

Präambel

Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenwahrung in privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. 

§ 1 Geltungsbereich 

1.1. Die AGBs gelten ab Bevollmächtigung des VM und ergänzen die mit dem VK allenfalls abgeschlossene Versicherungsmaklervereinbarung.

1.2. Der VK erklärt seine Zustimmung, dass diese AGBs dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem VM sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklervereinbarungen zu Grunde gelegt werden.

1.3. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, örtlich auf Österreich beschränkt. Die Interessenwahrnehmung durch den VM ist daher grundsätzlich auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand.

§ 2 Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):

1.1. Die Pflichten des VM beziehen sich ausschließlich auf jene Bereiche und Sparten, für welche er vom VK beauftragt wurde.

1.2. Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse, einen Wunsch- & Bedürfnistest und ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen. Unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den VK verhindern die Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse, eines Wunschund Bedürfnistests sowie eines angemessenen Deckungskonzeptes.

1.3. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis- Leistungsverhältnisses: das bedeutet neben dem Deckungsumfang sind insbesondere auch die Kommunikation mit dem Versicherer, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, die Vertragslaufzeit, die Höhe von Selbstbehalten im Vergleich zur Höhe der Versicherungsprämie ausschlaggebend.

1.4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die Pflichten des VM nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc.) und Z. 5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG als abbedungen. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

1.5. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten die Pflichten nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG als abbedungen.

1.6. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäftsund Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.

§ 3 Pflichten des Versicherungskunden (VK)

3.1. Der VK wird alle für den Abschluss der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung usw., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt geben. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen. Die nach gründlichem Nachfragen vom VK erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der VM zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem VK machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

3.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird, sofern er nicht Verbraucher iSd § 1 KSchG ist, alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.

3.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

3.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

3.5. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Eine Haftung des VM für Obliegenheitsverletzungen durch den VK, ist ausgeschlossen.

3.6. Der VK ist unter keinen Umständen berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegenüber Ansprüchen des VM aufzurechnen, solange diese vom VM nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sind.

§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr: 

4.1. Der VK hat Adressänderungen schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Formvorschrift gilt weiterhin die mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bekanntgegebene Adresse als Zustelladresse des VK.

4.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der VM eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-mails an den Versicherer vom VM bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung. Vorläufige Deckungen sind vom Versicherer zu bestätigen und prämienpflichtig.

§ 5 Urheberrechte:

5.1. Der VK anerkennt, dass jedes vom VM erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des VM.

§ 6 Haftung:

6.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.

6.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden Sachverhalts.

6.3. Sofern der VK angibt, dass keine Versicherungsfälle anhängig und keine Fristen zu wahren sind, ist die Haftung des VM in diesem Zusammenhang vollständig ausgeschlossen. Für den Fall, dass der VK eine umfangreiche Risikoanalyse ablehnt und/oder Teilbereiche nicht vollständig bekannt gegeben werden, übernimmt der VK keine Verantwortung.

6.4. Die Vertragsparteien werden die AGBs auf allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGBs auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGBs notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.

6.5. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

§ 7 Verschwiegenheit, Datenschutz

7.1. Der VM ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum VK bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der VM ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

7.2. Dem VM ist der Schutz der personenbezogenen Daten des VK ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

§ 8 Entgeltanspruch:

8.1. Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM frei eine Honorarbzw. Verwaltungskostenpauschale mit dem VK schriftlich festzulegen.

8.2. Bei Abschluss einer Honorar- Verwaltungskostenpauschale zwischen dem VM und dem VK wird die Wertbeständigkeit der Ansprüche des VM vereinbart. Die Wertsicherung erfolgt derzeit nach dem von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020). Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl. Der VM ist berechtigt, die Wertsicherungsvereinbarung durch einen entsprechenden Nachfolgeindex zu ersetzen. Sollte dereinst kein vergleichbarer Index verlautbart werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Vertragsparteien einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen nach jenen Grundsätzen zu ermitteln, die zuletzt von der Statistik Austria angewendet wurden, sodass die Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Betrages erhalten bleibt.

8.3. Sofern der VM für den VK eine Ausschreibung von Versicherungsverträgen durchführt und der VK in der Folge einen anderen Versicherungsmakler oder sonstigen Dritten mit der Vermittlung der ausgeschriebenen Versicherungsverträge beauftragt, hat der VK dem VM den Zeitaufwand für die Erstellung der Ausschreibung zu bezahlen. Als Entgelt wird ein Stundensatz von € 200,00 zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Sofern der VM nach der Ausschreibung mit der Vermittlung und dem Abschluss der ausgeschriebenen Versicherungsverträge beauftragt wird, entfällt der Ersatz der Aufwendungen für die Erstellung der Ausschreibung.

§ 9 Rücktrittsrecht des Verbrauchers

9.1. Gemäß § 3 KSchG ist der VK berechtigt, bei Abgabe einer Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe sowie im Rahmen einer Ausflugsfahrt bzw durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße und anschließendem in die Geschäftsräume bringen, vom, noch vor Ort oder anschließend in den Geschäftsräumen des VM abgeschlossenen bzw vom VK beantragten Maklervertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für einen über ausschließlich durch Fernabsatz beantragte bzw abgeschlossene Versicherungsmaklervereinbarung. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrags zu laufen.

9.2. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

9.3. Bei Vorliegen von den in § 3 Abs 3 KSchG taxativ aufgezählten Gründen ist das Rücktrittsrecht des VK ausgeschlossen. Dies trifft auch bei Dienstleistungen, wenn der VM – aufgrund ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des VK über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung, noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und diese schon vollständig erbracht wurde, sowie wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde und das Entgelt € 50,00 nicht übersteigt.

§ 10 Sonstige Bestimmungen:

10.1. Der VM unterliegt der Aufsicht durch die Wirtschaftskammer Österreich und das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, bei dem auch eine eigene Beschwerdestelle für Versicherungsvermittler eingerichtet ist (§ 365 Ziff. 1 GewO, RL 2002/92/EG). Die Beschwerdestelle ist unter https://www.bmwfw.gv.at/Unternehmen/versicherungsvermittl er/Seiten/BeschwerdestelleueberVersicherungsvermittler.aspx erreichbar. Die Gewerberegisterzahl (GISA-Zahl) des VM lautet 18397604 und kann unter der Internetadresse www.gisa.gv.at überprüft werden.

10.2. Der VM hält weder direkt noch indirekt mehr als 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder dessen Mutterunternehmen hält weder direkt noch indirekt mehr als 10% an den Stimmrechten oder am Kapital am Unternehmen des VM.

§ 11 Schlussbestimmungen:

11.1. Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts; Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.

11.2. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungenentgegenstehen.

11.3. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGBs.

Team Riegler
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